
S a t z u n g
VR 33614 B – Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Nach Vorlage und Beschluss der Gründungsmitglieder
auf der Versammlung vom 01. Juni 2014
Präambel zur Satzung Kolonie Grünes Tal e.V.
1. Die folgende Satzung regelt den täglichen Geschäftsablauf des Vereins.
2. Insoweit durch die Satzung nicht anders festgelegt, finden die in der Folge genannten
Gesetze, Verträge, Vorschriften und Mitgliederbeschlüsse, in Ergänzung
der Satzung für den Verein und seine Mitglieder Anwendung:
2.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Gegenüber den übergeordneten Verbänden – insbesondere dem Landesverband
Berlin der Gartenfreunde e.V. und dem für die Kolonie zuständigem
Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg Friedenau e.V.
b) Gegenüber dem Verpächter der Kleingartenparzellen und der öffentlichen Wege-
und Platzanteile der Kolonie / des Vereins dem Bezirksverband der Kleingärtner
Schöneberg-Friedenau e.V.
c) Gegenüber dem Grundstückseigentümer – Bezirksamt Berlin-Tempelhof-Schöneberg
d) Gegenüber Dritten, insoweit die Interessen und Belange des Vereins betroffen sind.
e) In der Abwicklung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erkennt das Mitglied neben der Satzung,
die Ergänzungen der Geschäftsordnung des Vereins und zur Abwicklung eines
ordentlichen Geschäftsablaufes die folgenden Gesetze, Verträge, Vorschriften und
Mitgliederbeschlüsse in der jeweils gültigen Fassung an:
Das Bundeskleingartengesetz ( in Folge: BKleinG )
Die Bauordnung für Berlin ( in Folge: BauO Bln )
Den Unterpachtvertrag und die Gartenordnung
des Bezirksverbandes der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau ( in Folge: UpvBZV )
Die interne Vorschriften- u. Beschlusssammlung
der Kolonie Grünes Tal e.V. – mit den Verzeichnissen - ( in Folge: iVBs )
der internen Wahlordnung der Kolonie Grünes Tal e.V. ( in Folg iWaO )
- der internen Versammlungs- und Beschlussordnung zu den
jährlichen Jahreshauptversammlungen u. Beschlussfassungen ( in Folge iVBO)
- der internen Gartenordnung der Kolonie Grünes Tal e.V. ( in Folge: iGaO )
2.2. Pacht-, Beitrags-, Gebühren-, Umlagen- und Rücklagenverrechnung,
sowie Verwaltung der Vereins-/ Koloniekasse:
a) Gegenüber den übergeordneten Verbänden – insbesondere dem Landesverband
Berlin der Gartenfreunde e.V. und dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-
Friedenau e.V.
b) Gegenüber dem Verpächter der Kleingartenparzellen und der öffentlichen Wege-
und Platzanteile der Kolonie / des Vereins im Südgelände Schöneberg-Friedenau –
dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
c) Gegenüber Dritten, insoweit die Interessen und Belange des Vereins betroffen sind.
d) In der Abwicklung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.
. Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Verein erkennt das Mitglied neben der Satzung,
in Ergänzungen der Geschäftsordnung des Vereins und zur Abwicklung eines
ordentlichen Geschäftsablaufes die folgenden Regularien und Mitgliederbeschlüsse
in der jeweils gültigen Fassung an:
Die interne Vorschriften- u. Beschlusssammlung der Kolonie Grünes Tal e.V.
( in Folge: iVBs ) – mit den Unterverzeichnissen zur :
- interne Kassen-, Beitrags- und Gebührenordnung ( in Folge: iBGO )
- interne Gartenordnung (in Folge: iGaO),
- interne Wahlordnung ( in Folg iWaO
3. Die unter den Punkten 2 / 2.1 / 2.2 der Präambel genannten Ergänzungen und ihre Inhalte
sind nicht Bestandteile der Satzung. Zukünftige Änderungen / Neufassungen einzelner
Abschnitte erfordern daher keiner Änderung der Satzung.
4. Insofern Änderungen / Neufassungen an Gesetzen, Verträgen, Verordnungen oder
Vorschriften des Gesetzgebers, der Verwaltung oder der Verbände erfolgen, werden
diese in der jeweils gültigen Neufassung übernommen und im Bedarfsfall als
Satzungsänderung / Satzungsergänzung übernommen.
5. Interne Verordnungen und Satzungsergänzungen der Kolonie Grünes Tal e.V.
können hingegen nur durch eine entsprechende Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung geändert, ergänzt oder gelöscht werden.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages / dieser Satzungsergänzung unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss / Mitgliederbeschluss unwirksam
oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages / der
Satzungsergänzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkung der Ziel- und Zwecksetzung des Vereins am nächsten kommt,
die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass
sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
S a t z u n g
Kolonie Grünes Tal e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am: 01. 06. 2014 in Berlin-Tempelhof/Schöneberg.
Zuletzt geändert auf der Vorstandssitzung am: 05.08.2014 in Berlin-Tempelhof/Schöneberg.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Haftung:
1.1 Der Verein führt den Namen: Kolonie Grünes Tal
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz: e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in: Berlin – Tempelhof/Schöneberg (Südgelände)
1.3 Der Verein wurde am 01. 06. 2014 errichtet.
1.4 Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 entsprechend der jeweils gültigen Fassung
und im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“
1.6 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.7 Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.
Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen.
§ 2. Verbandszugehörigkeit:
2.1 Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
2.2 Verein und Bezirksverband sind dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
angeschlossen.
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins:
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und im Besonderen
a) den Erfahrungsaustausch und Fortbildung im Kleingartenwesen.
b) die praktische Unterweisung und Anleitung im Gartenbau und der Obstbaumpflege.
c) die laufende Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Wege und Plätze der Kolonie.
d) die Einrichtung, Neubau, Wartung und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen,
Wasser- und Stromleitungen, einschließlich der gemeinschaftlichen Baulichkeiten
des Vereinshauses u. Festplatzes.
e) die Pflege der Gemeinschaftsaktionen und des Zusammenlebens der Koloniemitglieder
der Kleingartenanlage.
f) die Förderung der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes im
kleingärtnerischen Sinne.
g) Direkte Zusammenarbeit mit den Berliner Dachorganisationen des Kleingartenwesens,
insbesondere mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V., hinsichtlich einer zeitgemäßen
Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der
einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.6 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
3.7 Die Mitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft:
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, mit der ein Unterpachtvertrag
für eine Kleingartenparzelle in der Kolonie Grünes Tal e.V., mit dem Bezirksverband
der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. abgeschlossen wurde, die nicht Mitglied
eines anderen Kleingartenvereins ist und die sich verpflichtet, die Satzung und Ziele
des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.
4.2 Die erworbene Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
4.3 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte / Pflichten kann nicht einem anderen
überlassen werden.
4.4 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.5 Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Zahlung vereinbarter Beträge, Umlagen und
sonstiger Gebühren und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
( Mitgliedsausweis ), sowie Eintrag in die Mitgliederliste.
4.6 Das Mitglied erhält zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein Abschriften
der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen – Satzung und der in der Präambel
genannten Ordnungsverzeichnisse der Kolonie Grünes Tal e.V. (1 Exemplar pro Parzelle).
4.7 Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft erkennt das Mitglied die Satzung und der
in der Präambel genannten Ordnungsverzeichnisse des Vereins, sowie die vertraglichen
Regelungen des Unterpachtvertrages des Bezirksverbandes der Kleingärtner Schöneberg-
Friedenau e.V. und des Bundeskleingartengesetzes an und erwirbt damit alle aktiven und
passiven Rechte und Pflichten der Vereinsgemeinschaft.
§ 5. Erwerb der Fördermitgliedschaft:
5.1 Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche, dem Verein nahestehende Person werden,
die nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist und die sich verpflichtet, die
Satzung und Ziele des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.
5.2 Der Erwerb der Fördermitgliedschaft ist vorrangig für die am Vereinsleben
teilnehmenden Lebenspartner, der dem Verein angehörenden und im Unterpachtvertrag
genannten Vereinsmitglieder vorbehalten.
5.3 Fördermitgliedern stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den Mitgliedern zu.
( Regelung nach § 4.1- Nr. 4.1 bis 4.7 )
5.4 Für dem Verein beigetretene Fördermitglieder ist die gesonderte Beitragszahlung
in der Beschlusssammlung (iBGO) geregelt.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft:
6.1 mit dem Tode des Mitgliedes
* eine bestehende Mitgliedschaft ist nicht vererbbar *
6.2 durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes;
* Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären
*Der Austritt kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten -
* zum 31. Mai oder zum 30. November des laufenden Jahres erfolgen.
6.3 durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand;
in Verbindung mit der Aufkündigung des Unterpachtvertrages.
6.3/1 Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss -
wenn das Mitglied mit der Zahlung des Pachtzinses, der Mitgliedsbeiträge
und/oder sonstiger Gebühren der Beitragsordnung mit drei Monaten
im Verzug ist und nicht nach zweimaliger Mahnung innerhalb von zwei
Monaten die ausstehenden Forderungen ausgleicht.
6.3/2 Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss -
wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den
Frieden der Kleingartengemeinschaft, des Vereins so nachhaltig stören, dass
der Vereinsgemeinschaft die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet
werden kann.
6.3/3 Der Ausschluss aus dem Verein und die Aufkündigung des Pachtvertrages
durch den Vorstand sind dem Mitglied und dem Verpächter der Kleingarten-
parzelle – dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
durch den Vorstand schriftlich (dem Mitglied per eingeschriebenen Brief)
anzuzeigen.
6.3/4 Der Vereinsausschluss und die Kündigung des Unterpachtvertrages unter
Bezug auf die § 6.3.1 und § 6.3.2. der Satzung kann jeweils mit sofortiger
Wirkung, fristlos und ohne Einhaltung eines Kündigungstermins erfolgen.
6.4 durch Antrag auf Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand und / oder
durch Antrag auf Ausschluss aus dem Verein durch einzelne Vereinsmitglieder,
wenn deren Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unterstütz wird.
Über den Ausschluss aus dem Verein - in Verbindung mit der Aufkündigung des
Unterpachtvertrages – entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.4/1 Ein Mitglied kann, bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen,
bei Nichtbeachtung und Nichteinhaltung der vom Verein beschlossenen
Satzung und der in der Präambel genannten Ordnungsverzeichnisse der
Kolonie Grünes Tal e.V. ausgeschlossen werden, wenn es die durch
Abmahnung des Vorstandes angemahnten Versäumnisse / Mängel nicht
in angemessener Zeit behebt, bzw. deren zukünftige Unterlassung nicht
glaubhaft darlegen kann.
6.4/2 Das anstehende Ausschlussverfahren ist durch den Vorstand gegenüber
dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Angabe der Ausschluss-
begründung mit einer Frist von vierzehn Tagen vor der entscheidenden
Mitgliederversammlung anzukündigen.
6.4/3 Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung
zu verlesen.
6.4/4 Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist protokollarisch festzuhalten.
6.4/5 Der Ausschluss aus dem Verein durch Entscheid der Mitgliederversammlung
sind dem betroffenem Mitglied und dem Verpächter der Kleingartenparzelle, dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. durch den
Vorstand schriftlich (dem Mitglied per eingeschriebenen Brief) anzuzeigen.
6.4/6 Der Vereinsausschluss unter Bezug auf § 6.4 der Satzung kann nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30. November eines Jahres –
spätestens am dritten Werktag im August erfolgen.
6.4/7 Ein von § 6.4/6. abweichender Kündigungstermin kann nur im gütlichem
Einvernehmen der Vertragsparteien wahrgenommen werden.
6.5 Die Mitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein –
hier auch nach Ausschluss - § 6 - keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 7. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Aufwandsentschädigung (Ehrenamtsfreibetrag), Aufwendungsersatz (Kostenersatz), Umlagen:
7.1 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, in denen auch die Beiträge
der übergeordneten Verbände enthalten sind.
7.2 Grundbeitrag pro Parzelle und Jahr:
Die Höhe des jährlichen Grundbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beschlusssammlung und der
Beitrags- und Gebührenordnung dokumentiert.
7.3 Zusatzbeitrag pro Parzelle und Jahr (Investitionsumlage):
7.3/1 Von den Mitgliedern wird zusätzlich jährlich ein zweckgebundener
Beitrag ( Investitionsumlage – Wasserleitungsfond ) zur Rücklagenbildung
für die Erneuerung/Sanierung der Wasserleitung erhoben.
7.3/2 Diese Beiträge verbleiben bis zur Mittelverwendung (Teilsanierung/Neubau)
im Eigentum des einzelnen Mitglieds.
7.3/3 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein/der Kolonie werden
die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten, bzw. durch Beschluss
vorab freigestellten Mittel ( die persönlichen Einlagen des Mitgliedes )
zinslos erstattet.
7.3/4 Die Freigabe dieser Mittel / Rückstellung kann nur durch Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung erfolgen.
7.3/5 Die Zweckbindung des Zusatzbeitrages ist Bestandteil dieser Satzung.
7.4 Beitragshöhe und Regelung:
7.4/1 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitglieder-
versammlung bestimmt, in der Beschlusssammlung und der Beitrags-
und Gebührenordnung dokumentiert.
7.4/2 Die Beiträge sind pro Gartenparzelle – unabhängig von der Anzahl der
im Unterpachtvertrag genannten Pächter / Mitglieder zu entrichten.
7.4/3 Die Beschlusssammlung und die Beitrags- und Gebührenordnung regeln neben
der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.
Die Mitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein
auch nach Ausschluss - § 6 - keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
7.5 Beiträge für Fördermitglieder:
7.5/1 Der Jahresbeitrag pro Fördermitglied ist jährlich zu entrichten.
7.5/2 Die Beschlusssammlung und die Beitrags und Gebührenordnung regeln neben
der Satzung Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und -erhebung.
7.5/3 Die Fördermitglieder des Vereins haben bei Ihrem Ausscheiden aus dem
Verein auch nach Ausschluss - § 6 - keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
7.6 Gebühren
7.6/1 Von den Mitgliedern werden neben den Beiträgen Gebühren für den
laufenden Geschäftsbetrieb der Kolonie und der übergeordneten
Verbände erhoben (z.B. Versicherungen, Müllentsorgung, usw.).
7.6/2 Die Höhe der Gebühren und deren Fälligkeit – insoweit sie nicht von Dritten
(z.B. Berliner Wasserbetriebe, BSR) vorgegeben sind - werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt, in der Beschlusssammlung und der
Beitrags-und Gebührenordnung dokumentiert.
7.6/3 Die Berechnung der Gebühren erfolgt bei Anfall ebenfalls pro Parzelle
7.7 Aufwandsentschädigungen
7.7/1 Aufwandsentschädigungen können an Mitglieder des Vereins / der Kolonie
und außenstehende Dritte, sowie Vorstandsmitglieder außerhalb ihrer
Vorstandstätigkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein gezahlt werden.
7.7/2 Die Höhe dieser Zahlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand
unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen für den Verein festgelegt.
7.7/3 Bei Zahlung einer derartigen, angemessenen Aufwandsentschädigung
sind die Vorschriften für derartige Leistungen im Rahmen eines Ehrenamts-
freibetrages entsprechend § 3 Nr. 26a EStg. zu beachten. Die jeweils gültigen,
steuerlichen Freigrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden.
7.7/4 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein / die Kolonie eine jährliche
pauschale Aufwandsentschädigung.
7.7/5 Für die Zahlung einer derartigen, angemessenen Aufwandsentschädigung
sind die Vorschriften für derartige Leistungen im Rahmen eines Ehrenamts-
freibetrages entsprechend § 3 Nr. 26a EStg. zu beachten. Die jeweils gültigen,
steuerlichen Freigrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden.
7.7/6 Die Höhe der jeweiligen Vergütungen und die bezugsberechtigten Empfänger
im Vorstand des Vereins / der Kolonie sind dabei ausschließlich per
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu regeln.
7.7/7 Die entsprechenden Beschlüsse über die Höhe der Vergütungen
und die Empfänger sind in der Beschlusssammlung und der Beitrags-und
Gebührenordnung zu dokumentieren.
7.7/8 Die Leistungen der Aufwandsentschädigungen des Vereines sind klar
erkennbar von Leistungen des Aufwendungsersatzes (Kostenersatz) abzugrenzen.
7.8 Aufwendungsersatz (Kostenersatz)
7.8/1 Aufwendungsersatz (Kostenersatz) kann an jedes Mitglied des Vereins / der
Kolonie, sowie an Nichtmitglieder des Vereins gezahlt werden, insoweit
dieser Kostenersatz im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein steht.
7.8/2 Zahlungen für Aufwendungsersatz (Kostenersatz – z.B. für: Porto -
Fotokopien, Fahrkosten, Ersatzteile, Materialien, etc.) sind entsprechend
Quittungs-/Rechnungsbeleg über die Kolonie-/ Vereinskasse zu erstatten.
7.9 Umlagen:
Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Landes- / Bezirksverbandes,
der Kolonie / des Vereins hat die Mitgliederversammlung die folgenden
und zusätzlich möglichen Umlagen pro Kleingartenparzelle beschlossen.
7.9/1 Externe Umlagen der übergeordneten Landes- / Bezirksverbände:
7.9/1 a) Umlage pro Geschäftsjahr bis zur Höhe des zweifachen Jahresbeitrages
entsprechend der Beitragsfestlegung in der Beitrags- und Gebührenordnung.
7.9/1 b) Eine Verrechnung der externen Umlage der übergeordneten Bezirks- /
Landesverbände kann nur auf Grund eines vorliegenden Beschlusses
der zuständigen Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes erfolgen.
7.9/1 c) Umlagen bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.9/2 Interne Umlagen der Kolonie Grünes Tal
7.9/2 a) Umlage pro Geschäftsjahr bis zur Höhe des vierfachen Gesamtpachtbetrages
der Kolonie an den Bezirksverband, bezogen auf die jeweils zum Zeitpunkt der
Umlagenerhebung gültigen, aktuellen Pachtbeträge pro Parzelle entsprechend
der Beitrags- und Gebührenordnung ( Nachweis Pachtbuch ).
7.9/2 b) Umlagen bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8. Organe des Vereins:
8.1 Die Mitgliederversammlung ( entsprechend Satzung : § 9 bis § 14 )
8.2 Der Vorstand ( entsprechend Satzung : § 15 / § 17 / § 18 )
8.3 Der erweiterte Vorstand ( entsprechend Satzung : § 16 / § 17 )
8.4 Die Kassenprüfer ( entsprechend Satzung : § 19 )
§ 9. Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung:
10.1 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann in begründeten Fällen jedoch Gäste und
Vertreter ( Presse, Rundfunk, Fernsehen, etc. ) einladen und zulassen.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich ( innerhalb des ersten
Halbjahres des laufenden Geschäftsjahres ) durch den Vorstand zur Jahreshaupt-
versammlung des Vereins einzuladen.
10.3 Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von wenigstens vier Wochen
vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
10.4 Die Einladung muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten.
10.5 Die Einladung muss den Hinweis auf die Möglichkeit einer geänderten Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung (Minderheitsbeschluss – bei fehlender Mitgliederanzahl –
unter 2/3 aller Mitglieder auf der Haupt-/Mitgliederversammlung) enthalten.
10.6 Die Einladung muss den Hinweis auf die Antragstellung von möglichen, schriftlich
einzureichenden Anträgen der Mitglieder zur nachträglichen Aufnahme in die Tages-
ordnung der Mitgliederversammlung und deren Einreichungsfrist - bis spätestens
zum 14 Werktag vor dem Versammlungstermin - enthalten.
10.7 Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist, bzw. persönliche Zustellung innerhalb der
Kolonie erfolgte.
10.8 Die elektronische Übermittlung per E-Mail unter Anlage von PDF-Dateien ist zulässig
wenn die betroffenen Mitglieder ihre Einverständniserklärung hierzu erteilt haben.
10.9 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter
genauen Angaben von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragen.
§.11. Durchführung der Mitgliederversammlung:
11.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
11.2 Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung durch
Mehrheitsbeschluss einen Versammlungsleiter.
11.3 Das Protokoll zur Versammlung wird vom 1. Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
11.4 Der Verlauf der Versammlung ist durch die Vorgaben der in der Einladung
genannten Tagesordnung geregelt.
11.5 Ergänzungen der Tagesordnung auf Grund rechtzeitig in schriftlicher Form gestellter
Anträge der Mitglieder sind zu verlesen und die Tagesordnung protokollarisch zu
ergänzen.
11.6 Anträge zu Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, der Auflösung
des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen
immer der vorherigen, termingerechten und schriftlichen Antragstellung. Zur Annahme
des Antrages und Aufnahme in die Tagesordnung ist die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11.7 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden und deren Zulassung zur Tagesordnung, beschließt die Mitgliederver-
sammlung. Zur Annahme des Antrages und Aufnahme in die Tagesordnung ist die Zu-
stimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11.8 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
11.9 Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
11.10 Der Ablauf der Versammlung ist durch die Vorgaben der in der Tagesordnung
genannten und eventuell ergänzten Anträge zur Versammlung geregelt.
§ 12. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
12.1 Entgegennahme des Sitzungsprotokolls der letzten Mitgliederversammlung
12.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
12.3 Entgegennahme des Kassenberichtes der/des Kassiererin/Kassierers
12.4 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer
12.5 Die Entlastung der/des Kassiererin/Kassierers für das vergangene Geschäftsjahr.
12.6 Die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
12.7 Die Entgegennahme, Anhörung und Zulassung von ordnungsgemäß, schriftlich
gemeldeten Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes zur Tagesordnung der
Mitgliederversammlung.
12.8 Die Entgegennahme und Anhörung, sowie Zulassung von nachträglichen
auf der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen zur Mitgliederversammlung.
12.9 Beschlussfassung zu Änderungen von Inhalten der Satzung, Änderungen der zu
erhebenden Beiträge und Gebühren und der sonstigen Inhalte der ergänzenden
Vorschriften- u. Beschlusssammlung der Kolonie Grünes Tal e.V.
12.10 Die Freigabe von Vereinsmitteln ( aus dem Kassenbestand, den Rücklagen
und den zweckgebundenen Rücklagen ) insoweit sie den in der iBGO
geregelten Verfügungsrahmen des Vorstandes übersteigen.
12.11 Die Wahl des Vorstandes oder dessen Abberufung.
12.12 Die Wahl des erweiterten Vorstandes oder dessen Abberufung.
12.13 Die Wahl der Kassenprüfer oder deren Abberufung.
12.14 Die Wahl der Delegierten oder deren Abberufung zur Bezirksversammlung
§ 13. Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder
in der Mitgliederversammlung:
13.1 Die Teilnahme an der jährlichen Hauptversammlung des Vereins
ist Verpflichtung für alle Vereinsmitglieder.
13.2 Eine eventuell begründete Absage zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung ist
gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich zu begründen.
13.3 Jedem Mitglied des Vereins steht das aktive und passive Wahlrecht zu.
13.4. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht Anträge zur Mitgliederversammlung
einzureichen / zu stellen.
13.5 Jedem Mitglied des Vereins steht die Rede- und Beitragsfreiheit auf der
Mitgliederversammlung zu.
13.6 Ein Ausschluss vom Stimmrecht besteht in den Fällen, in denen die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit dem Mitglied oder die Einleitung/Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
§ 14. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
14.1 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn nach ordnungs-
gemäß erfolgter Einladung zur Jahreshaupt- / Mitgliederversammlung - 2/3-der stimm-
berechtigten Mitglieder anwesend sind.
. 14.2 Bei Feststellung einer fehlenden Beschlussfähigkeit ( unter 2/3 der Mitgliedern ) ist die
Versammlung zu unterbrechen, die Beschlussunfähigkeit zu dokumentieren und die
Versammlung nach einer Unterbrechung neu einzuberufen.
14.3 Nach der Unterbrechung ist die Versammlung neu zu eröffnen und die Beschlussfähigkeit
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder festzustellen.
14.4 Auf die Möglichkeit der geänderten Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
( Minderheitsbeschluss ) ist in der Einladung hinzuweisen.
14.5 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel
mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
14.5/1 Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss (Antrag) als abgelehnt.
14.5/2 Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
14.5/3 Die abgegebenen Stimmen sind im Versammlungsprotokoll zu
dokumentieren ( Ja / Nein / Enthaltung )
14.7 bei Satzungsänderungen des Vereins:
Abweichend der Regelungen in den Abschnitten § 14.1 bis 14.5 ist zu beachten,
dass bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von 75 % der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.
14.8 bei Änderung zum Zweck des Vereins:
Abweichend von den Regelungen in den Abschnitten § 14.1 bis 14.5 ist zu
beachten, dass zu Änderungen des Zweckes des Vereins die Zustimmung von wenigstens
75 % aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
14.9 bei Auflösung des Vereins:
Abweichend von den Regelungen in den Abschnitten § 14.1 bis 14.5 ist zu
beachten, dass bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von wenigstens
75 % aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist.
Die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
§ 15. Der Vorstand:
15.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Der/dem 1. Schriftführerin/er
Der/dem 1. Kassiererin/er
15.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder
des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
15.3 Für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Vereins
und der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vor-
standbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
15.4 Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen,
die das Registergericht oder die Finanzbehörde aus vereins- oder steuerrechtlichen
Gründen fordern oder anordnen. Über die Änderungen sind die Mitglieder auf der
folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
15.5 Die Vorstandsmitglieder haften nur für vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit.
15.6 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
15.7 Unbenommen hiervon ( § 12.12 ) bleibt die Möglichkeit, dass ein
Vorstandsmitglied per Mitgliederversammlung auch zum Delegierten
in den Versammlungen der übergeordneten Verbände berufen werden kann.
§ 16. Der erweiterte Vorstand:
16.1 zu den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gehören:
die / der 2. Kassiererin / Kassierer
die / der 2. Schriftführerin / Schriftführer
die / der Gartenfachberaterin / Gartenfachberater
die Wasserwarte
die Mitglieder des Vergnügungsausschusses
und im Bedarfsfall geladene (namentlich zu benennende Vereinsmitglieder)
als außerordentliche Beisitzer im Gesamtvorstand.
§ 17. Amtsdauer des Vorstandes und erweiterten Vorstandes:
17.1 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
17.2 Der gesamte Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt
. und hat seinen Amtsnachfolgern Einblick in die Geschäftsabläufe des noch amtierenden
Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
17.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes ( nach § 26 BGB ) während der Amtsperiode aus,
so kann ein Mitglied des erweiterten Vorstandes für den Rest der Amtszeit nachrücken.
17.4 Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsperiode aus,
bzw. übernimmt Aufgaben des Vorstandes nach § 26 BGB, kann der Vorstand vor-
übergehend ein Vereinsmitglied bis zur Neuwahl in den erweiterten Vorstand berufen.
Die Mitglieder sind spätestens zur folgenden Mitgliederversammlung über die
Änderungen innerhalb des Gesamtvorstandes zu informieren.
17.5 Sollte eine Lösung nach 17.3 / 17.4 nicht möglich sein, ist unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl/Neuwahl einzuberufen.
§ 18. Beschlussfassung des Vorstandes / erweiterten Vorstandes:
18.1 Beschlussfassungen erfolgen auf einberufenen Vorstandssitzungen.
18.2 Die Einberufung zur Sitzung kann durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden
in schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Einladung erfolgen. Es ist dabei eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
18.3 Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
18.4 Eine Beschlussfassung kann nur bei Anwesenheit von wenigstens 75 % der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes / des erweiterten Vorstandes erfolgen.
18.5 Ist die einberufene Versammlung durch zwei, durch die Mitgliederversammlung
gewählte Mitglieder einer Familie besetzt und dabei das Abstimmungsverhältnis
beeinflusst, so sind zusätzliche Beisitzer zur Versammlung / Beschlussfassung zu
laden und zwar bis zu der Anzahl, die ein unabhängiges Abstimmungsergebnis ermöglicht.
18.6 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
18.7 Für eine erneute Beschlussfassung des Vorstandes kann die Einberufung
eines zusätzlichen Beisitzers aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes
oder eine Einladung an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur erneuten
Bearbeitung des Antrages eingebracht werden.
18.8 Für eine erneute Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes kann die
Einberufung eines zusätzlichen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder
des Vereins zur erneuten Bearbeitung des Antrages eingebracht werden.
§ 19. Die Kassenprüfer:
19.1 Die durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben während
ihrer vierjährigen Amtszeit die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungs-
gemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
19.2 Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Ausgaben.
19.3 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.
19.4 Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem
Gremium angehören und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 20. Auflösung / Aufhebung des Vereins:
20.1 Die Auflösung des Vereins durch die Mitglieder kann nur durch Beschluss
der Mitgliederversammlung erfolgen und muss entsprechend § 14.9 von
wenigstens 75% der Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Abstimmung nicht anwesender Mitglieder ist zulässig.
§ 21. Liquidation des Vereins:
21.1 Sofern die Mitgliederversammlung per Beschlussfassung von wenigstens
75 % der Mitglieder nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
§ 22 Anfallberechtigung:
22.1 Bei Auflösung des Vereins entsprechend § 20
22.2 Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 61 AO mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO
22.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins -
an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V.
eingetragen mit der Vereinsregisternummer RS 369 Nz,
der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden hat.
22.4 oder wenn eine Regelung entsprechend Nr. 22.3 nicht möglich ist;
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte
Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens
§ 23 Vermögensverwaltung des verbleibenden Vereinsvermögens nach bereits
erfolgtem Verlust der Gemeinnützigkeit und der nachfolgenden Auflösung des Vereins Kolonie Grünes Tal.
23.1 Nach Liquidation bestehendes Vermögen des Vereins wird durch den Vorstand an die
zum Zeitpunkt der Auflösung dem Verein angehörenden Mitglieder aufgeteilt.
23.2 Dem einzelnen Mitglied zuordenbare Vermögenswerte – z.B. noch vorhandene
Rückstellungswerte aus Beiträgen nach § 7 – Nr. 7.1/5 werden gesondert zu Gunsten
des einzelnen Mitgliedes errechnet und ausgezahlt.
23.3 Nicht einem einzelnen Mitglied zuordenbare Vermögenswerte des Vereins, welche sich
aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der zurückliegenden Jahre ergeben haben, bzw. in
die allgemeinen Rückstellungen für das Vereinshaus, Wegekosten, etc. eingeflossen
sind oder die sich aus Erlösen der Liquidation ergeben, werden entsprechend der Dauer
der Vereins-/ Koloniezugehörigkeit prozentual an die Mitglieder aufgeteilt.
23.3 1. Ermittlung des Vermögenswertes des Vereins
2. Ermittlung der Vereins-/Koloniezugehörigkeit der Mitglieder
je Parzelle mit einem Mitgliedsanteil in Monaten
3. Vermögenswert – geteilt - durch die Gesamtmonate der Mitglieder / der Parzellen -
erbringt den Auszahlungswert pro Mitglied / Parzelle.
4. Auszahlungswert - multipliziert – mit der Monatszugehörigkeit des Mitgliedes /
der Parzelle ergibt den Erstattungswert für das einzelne Mitglied / Parzelle.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)
vom 01. Juni 2014 verabschiedet.
Zuletzt überarbeitet und geändert entsprechend § 15.4 der vorliegenden Satzung unter
Berücksichtigung der Anforderungen des zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg und des
Finanzamtes für Körperschaften I auf der Vorstandssitzung am 05.08.2014 in Berlin-Tempelhof/Schöneberg.
Berlin 05. August 2014